§ 1 Name, Sitz
Der Verein führt den Namen „Kreisverband Lauterbach zur Förderung des Obstbaues, der Garten- und Landschaftspflege“
- nachstehend Kreisverband genannt -.
Er hat seinen Sitz in Lauterbach/Hessen und ist in das Vereinsregister eingetragen.
Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
§ 2 Zweck und Aufgaben
Der Kreisverband bezweckt die Zusammenfassung der im Gebiet des ehemaligen Landkreises Lauterbach bestehenden Obst- und Gartenbauvereine mit dem Ziel der Förderung des Obst-und Gartenbaues, des
Naturschutzes, der Landschaftspflege und des Umweltschutzes. Hierbei werden keine erwerbswirtschaftlichen Zwecke verfolgt. Auch beim Obst- und Gartenbau wird nur kulturellen und
landschaftspflegerischen, nicht dem Ertrag dienenden Zielen nachgegangen. Der Kreisverband unterstützt alle Bemühungen, eine gesunde Kulturlandschaft sowie Lebensräume für Pflanzen und Tiere zu
erhalten und zu schaffen.
Der Kreisverband arbeitet mit den Ortsvereinen und den übrigen Mitgliedern bei der Erfüllung seiner Aufgaben eng zusammen. Die Mitglieder sind verpflichtet, die Aufgaben des Kreisverbandes nach
besten Kräften zu unterstützen und zu fördern.
Der Kreisverband und seine Mitglieder haben insbesondere folgende Aufgaben:
Durchführung von Versammlungen mit fachlichen Vorträgen und Besprechungen sowie Lehrgängen mit praktischen Übungen, Schaffung von Versuchs- und Lehrgärten, Beispiel pflanzungen und Musteranlagen.
§ 3 Gemeinnützigkeit
Der Kreisverband verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnittes „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung. Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Mittel des Kreisverbandes dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Förderfähige Maßnahmen sowie die Höhe der Förderung werden in Förderrichtlinien durch den Vorstand geregelt. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Kreisverbandes fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
§ 4 Mitgliedschaft
Mitglieder des Kreisverbandes sind die im Gebiet des ehemaligen Landkreises Lauterbach bestehenden Ortsvereine. Einzelmitglieder können in den Kreisverband aufgenommen werden, wenn ein Ortsverein für den betreffenden Wohnort nicht besteht. Die Mitgliedschaft wird durch Aufnahme begründet. Der Aufnahmeantrag ist schriftlich zu stellen. Über den Aufnahmeantrag entscheidet der Vorstand. Der Beschluss des Vorstandes ist dem Antragsteller schriftlich zu übermitteln; das Gleiche gilt für die Ablehnung der Aufnahme durch den Vorstand, die nicht begründet werden muss. Gegen die Ablehnung gibt es keine Rechtsmittel. Öffentlich-rechtliche Körperschaften, Anstalten, Stiftungen, Vereine, Privatunternehmen und natürliche Personen können als fördernde Mitglieder aufgenommen werden.
§ 5 Beendigung der Mitgliedschaft
Die Mitgliedschaft erlischt mit dem Austritt. Der Austritt ist zum Schluss des Geschäftsjahres unter Einhaltung einer dreimonatigen Kündigungsfrist schriftlich gegenüber dem Vorstand zu erklären.
Die Mitgliedschaft endet bei natürlichen Personen durch Tod, bei juristischen Personen, Vereinigungen und Privatunternehmen mit der Einleitung des Insolvenzverfahrens. Die Mitgliedschaft endet
durch Ausschluss.
Über den Ausschluss entscheidet der Vorstand durch Beschluss. Der Ausschluss ist unter Angabe der Gründe schriftlich bekannt zu geben. Das Ausschlussverfahren darf erst dann eingeleitet werden,
wenn der Vorstand des Kreisverbandes vorher das Mitglied zur Erfüllung seiner Pflichten vergeblich aufgefordert hat. Ausgeschiedene oder ausgeschlossene Mitglieder haben keinen Anspruch auf
das Verbandsvermögen. Der Ausschluss erfolgt unbeschadet der Verpflichtung zur Zahlung des Mitgliedsbeitrages für das laufende Geschäftsjahr. Bis zur Beendigung der Mitgliedschaft haben
ausgeschlossene oder ausgeschiedene Mitglieder die sich aus der Mitgliedschaft ergebenden Verpflichtungen voll zu erfüllen.
§ 6 Organe des Kreisverbandes
§ 7 Mitgliederversammlung
Die Mitgliederversammlung setzt sich aus den Vertretern der Ortsvereine zusammen. In die Mitgliederversammlung entsenden die Ortsvereine für jede angefangenen 20 Mitglieder je einen stimmberechtigten Vertreter. Die Mitgliederversammlung ist das Beschlussorgan des Kreisverbandes. Ihre Beschlüsse sind für sämtliche Mitglieder in allen Angelegenheiten des Kreisverbandes verbindlich. Die Mitgliederversammlung muss mindestens einmal im Jahr einberufen werden.
Schriftliche Einladungen gelten am dritten Tage nach Postabgabe als zugegangen. Zwischen dem Tag des Zugangs und der Mitgliederversammlung soll ein Zeitraum von mindestens zwei Wochen liegen. In der Einladung ist die Tagesordnung mitzuteilen.
§ 8 Aufgaben und Durchführung der Mitgliederversammlung
Der Mitgliederversammlung obliegt:
Beschlüsse der Mitgliederversammlung werden bei ordnungsgemäßer Einberufung mit einfacher Mehrheit gefasst. Stimmengleichheit gilt als Ablehnung.
Die Mitgliederversammlung wird von dem 1. oder 2. Vorsitzenden des Kreisverbandes geleitet. Stimmberechtigt sind die anwesenden Vertreter der Mitglieder. Anträge, über die beraten und über
die Beschluss gefasst werden soll, können jederzeit mit Begründung beim Vorstand eingereicht werden. Diese Anträge werden in der nächsten Mitgliederversammlung beraten, sofern sie mindestens drei
Wochen vor dem Termin der Mitgliederversammlung beim Vorstand eingegangen sind. Anträge auf Satzungsänderung oder Verbandsauflösung müssen in der Tagesordnung bekannt gegeben
werden. Verspätete Anträge und solche, die erst in der Mitgliederversammlung gestellt werden, sind als Dringlichkeitsanträge zuzulassen, wenn die Mitgliederversammlung mit einfacher Mehrheit
die Zulassung beschließt.
Beschlüsse werden in offener Abstimmung gefasst.
§ 9 Wahlen
Zur Durchführung von Vorstandswahlen bestellt die Mitgliederversammlung einen Wahlleiter. Dieser darf nicht für ein Vorstandsamt kandidieren. Die Vorstandsmitglieder sind einzeln zu wählen.
Auf Verlangen der einfachen Mehrheit der anwesenden Vertreter ist geheime Wahl durchzuführen.
§ 10 Niederschrift
Über den Ablauf der Mitgliederversammlung und die gefassten Beschlüsse und Wahlen hat der Schriftführer, im Falle seiner Verhinderung ein von der Mitgliederversammlung bestimmter Protokollführer,
eine Niederschrift zu fertigen, die von ihm und vom Versammlungsleiter zu unterschreiben ist.
Die Niederschrift ist den Mitgliedern des Vorstandes und den Vorsitzenden der Ortsvereine in Kopie auszuhändigen.
§ 11 Rechnungsprüfung
Die Mitgliederversammlung wählt für die Dauer eines Jahres zwei Kassenprüfer, die die Jahresrechnung des Kreisverbandes zu prüfen haben. Die Kassenprüfer berichten der Mitgliederversammlung über
das Ergebnis der Prüfung.
Das Vorschlagsrecht für die Wahl der Kassenprüfer steht in jedem Jahr einem anderen Ortsverein zu. Die Reihenfolge richtet sich nach dem ABC.
§ 12 Vorstand
§ 13 Ehrungen
Der Vorstand kann langjährige oder besonders verdiente Mitglieder der Ortsvereine auf angemessene Art und Weise ehren. Die Voraussetzungen für ‚die Ehrungen werden in einer Ehrenordnung geregelt, die vom Vorstand beschlossen wird.
§ 14 Beiträge
Zur Deckung der Verwaltungskosten werden Mitgliedsbeiträge erhoben, deren Höhe von der Mitgliederversammlung beschlossen wird.
Die Beiträge von fördernden Mitgliedern werden im Einzelfall vom Vorstand im Einvernehmen mit dem Mitglied festgelegt.
Die Beiträge sind auf Aufforderung im laufenden Kalenderjahr an den Kreisverband zu zahlen.
§ 15 Satzungsänderung
Anträge auf Satzungsänderung können gestellt werden von
a) dem Vorstand
b) dem Vorstand eines Ortsvereins.
Die Anträge sind nach Maßgabe des § 8 dieser Satzung einzubringen und zu behandeln.
Beschlüsse werden mit einer Mehrheit von zwei Drittel der anwesenden stimmberechtigten Vertreter gefasst.
§ 16 Auflösung des Kreisverbandes oder Wegfall der Gemeinnützigkeit
Die Auflösung des Kreisverbandes kann mit einer Mehrheit von zwei Drittel der Mitgliedsvereine in der Mitgliederversammlung beschlossen werden. Die Mitgliederversammlung ist in diesem Fall bei
ordnungsgemäßer Einberufung beschlussfähig, wenn die Mehrheit aller Delegierten anwesend ist.
Bei Auflösung des Kreisverbandes oder Wegfall der Gemeinnützigkeit fällt das Vermögen an den:
Naturpark Hoher Vogelsberg, Geschäftsstelle: Am Hohenwiesenweg 63679 Schotten.